EuGH — 161/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 15. Mai 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1a)Die Vereinbarkeit der Verträge für Vertriebsfranchising mit Artikel 85 Absatz 1 hängt von den einzelnen Bestimmungen dieser Verträge und von dem wirtschaftlichen Zusammenhang ab, in dem diese stehen.b)Die Bestimmungen, die unerläßlich sind, damit das vermittelte Know-how und die vom Franchisegeber gewährte Unterstützung nicht den Konkurrenten zugute kommen, sind keine Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1.c)Die Bestimmungen über die Kontrolle, die zur Wahrung der Identität und des Ansehens der durch die Geschäftsbezeichnung symbolisierten Vertriebsorganisation unerläßlich ist, stellen ebenfalls keine Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar.d)Die Bestimmungen zur Aufteilung der Märkte zwischen Franchisegeber und Franchisenehmern oder unter den Franchisenehmern sind Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1.e)Wenn der Franchisegeber dem Franchisenehmer Richtpreise mitteilt, so stellt dies keine Wettbewerbsbeschränkung dar, vorausgesetzt, daß zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer oder unter den Franchisenehmern hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung dieser Preise keine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise besteht.f)Verträge über Vertriebsfranchising, die Bestimmungen zur Aufteilung der Märkte zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer oder unter den Franchisenehmern enthalten, sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.2)Die Verordnung Nr. 67/67 ist auf Verträge über Vertriebsfranchising, wie sie in diesem Verfahren untersucht worden sind, nicht anwendbar.