EuGH, Zweite Kammer — 163/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 8. Mai 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Eine Receiver/Phono/Kassetten-Kombination, die zusammen mit zwei zur Verwendung mit der Kombination bestimmten Lautsprechern zur Zollabfertigung gestellt wird, ist als Warenzusammenstellung anzusehen, die unter die Tarifnummer 85.15 des GZT fällt, wenn die betreffenden Waren in einer gemeinsamen Verpackung gestellt werden und dazu bestimmt sind, zusammen zur Befriedigung eines bestimmten Bedarfs in den Handel gebracht zu werden.