EuGH, Dritte Kammer — 165/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 18. Juni 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2655/82 der Kommission vom 1. Oktober 1982 mit Durchführungsbestimmungen zu der 1982 geltenden Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in anderen Drittländern als Thailand (ABl. L 280, S. 14) ist auf den in der Verordnung (EWG) Nr. 2029/82 der Kommission vom 22. Juli 1982 geregelten Fall der Importeure von Erzeugnissen dieser Tarifstelle aus Thailand entsprechend anwendbar.2)Bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2655/82 der Kommission auf Einfuhren von Erzeugnissen der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs aus Thailand sind die in dieser Bestimmung festgelegten Fristen und Verfahrensvorschriften zu beachten.