EuGH, Dritte Kammer — 166/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 8. Mai 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Das maßgebliche Kriterium für die Zuordnung eines Erzeugnisses zur Tarifnummer 31.03 und nicht zur Tarifnummer 26.02 ist das Vorhandensein eines düngenden Bestandteils, wie im vorliegenden Fall Phosphat, in einer solchen Menge, daß es in der Landwirtschaft zum Düngen verwendet werden kann. Enthält ein Erzeugnis dagegen nicht genügend düngende Bestandteile, um als Düngemittel angesehen zu werden, so wird es nicht der Tarifnummer 31.03 zugewiesen. Die in der Vorschrift 2 unter A aufgezählten Erzeugnisse (mit Ausnahme der Superphosphate) fallen unter die Tarifstelle 31.03 A II, wenn sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden; dagegen fallen sie unter die Tarifstelle 31.03 B, wenn es sich um Mischungen untereinander oder mit anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen handelt. Die Feststellung dieser tatsächlichen, Umstände fällt in die Zuständigkeit des befaßten innerstaatlichen Gerichts.