EuGH, Dritte Kammer — 167/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 8. Mai 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: In Längsrichtung gesägtes Holz, das keine Spuren des Sägeschnitts mehr aufweist, fällt nicht unter die Tarifnummer 44.05, sondern unter die Tarifnummer 44.13 des Gemeinsamen Zolltarifs, sofern nicht nachgewiesen ist, daß das Fehlen solcher Spuren in Anbetracht der Besonderheiten des betreffenden Holzes und des Standes der technischen Entwicklung auf dem Gebiet seiner Bearbeitung die Folge einer das Sägen lediglich ergänzenden Bearbeitung ist, die aus technischen Gründen notwendig ist und nicht dazu dient, die weitere Verwendung des Holzes durch die Beseitigung der Sägespuren zu erleichtern. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob in Längsrichtung gesägtes Balsaholz mit einer Dicke von mehr als 5 mm, das auf zwei gegenüberliegenden Schmalseiten so geglättet worden ist, daß keine Spuren des ursprünglichen Sägeschnitts mehr zu erkennen sind, unter Zugrundelegung dieser Auslegung der Tarifnummer 44.05 zugewiesen werden kann.