EuGH, Dritte Kammer — 172/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Tribunale Mailand mit Beschluß vom 15. März 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Es bedarf keiner Entscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1981 zur Änderung der Basispreise für gewisse Eisen- und Stahlerzeugnisse (ABl. L 372, S. 1), da diese auf die im Januar 1982 erfolgten Einfuhren nicht anwendbar war. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Empfehlung 3140/78/EGKS der Kommission vom 29. Dezember 1978 (ABl. L 372, S. 1) war die Mitteilung der Kommission vom 30. Dezember 1978 (ABl. L 372, S. 2) anwendbar.