EuGH — 174/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court mit Beschluß vom 18. Mai 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel vom 20. Mai 1975 verbietet die Einführung neuer mengenmäßiger Beschränkungen der Ausfuhren eines Mitgliedstaats nach Israel oder von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht.2)Es ist einem Mitgliedstaat nach der Verordnung Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung nicht verboten, neue mengenmäßige Beschränkungen der Erdölausfuhren in dritte Länder oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu verhängen.3)Die Artikel 34 und 85 EWG-Vertrag hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung Nr. 2603/69 eme Politik zu verfolgen, die die Ausfuhren von Erdöl in ein Drittland beschränkt oder verbietet.4)Artikel 4 der Entscheidung des Ministerrats vom 9. Oktober 1961 in Verbindung mit der Entscheidung des Rats vom 25. September 1962 und mit Artikel 15 der Entscheidung des Rates vom 16. September 1969 verpflichtet einen Mitgliedstaat, der Änderungen seiner Regelung der Liberalisierung von Ausfuhren in dritte Länder beabsichtigt, hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission vorher zu unterrichten. Ein Mitgliedstaat, der diese vorherige Unterrichtung unterläßt oder sie nur verspätet oder ungenügend vornimmt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Entscheidungen des Rates. Dieser Verstoß begründet jedoch für die einzelnen keine Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen haben. 5)Auf die Vereinbarkeit einer Politik der mengenmäßigen Beschränkung der Erdölausfuhren in dritte Länder mit dem Gemeinschaftsrecht und folglich auf die Antwort auf die Vorlagefragen hat es keinen Einfluß, daß kein Gemeinschaftsorgan die Rechtmäßigkeit der von einem Mitgliedstaat verfolgten Politik bestritten hat.