EuGH — 179/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Pretore von Cremona mit Urteil vom 1. Juni 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Mitverantwortungsabgabe, die durch die Verordnung Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse eingeführt und durch die Verordnung Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse näher ausgestaltet worden ist, ist aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Funktion als Teil der Interventionen zur Regelung des Marktes für Milcherzeugnisse zu charakterisieren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Konsequenzen aus dieser Feststellung zu ziehen, um seine Zuständigkeit in diesem Bereich bestimmen zu können.2)Die Prüfung der dem Gerichtshof gestellten zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 und der Verordnung Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 beeinträchtigen könnte.