EuGH, Fünfte Kammer — 181/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm von Richter Glidewell, Queen's Bench Division des High Court of Justice, durch Beschluß vom 4. Juli 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1880/83 ist ungültig, soweit er bestimmt, daß bei Nichteinhaltung der für die Einreichung der Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz festgesetzten Frist die gesamte Kaution verfällt.