EuGH, Fünfte Kammer — 182/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Gerechtshof Arnheim mit Urteil vom 18. Juni 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Aufgrund des Verbots von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag ist es einem Mitgliedstaat untersagt, eine nationale Regelung, nach der eine bestimmte Bezeichnung für ein einheimisches Getränk nur bei Einhaltung eines Mindestalkoholgehalts benutzt werden darf, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse der gleichen Art anzuwenden, wenn diese Erzeugnisse im Ursprungsmitgliedstaat einer lauteren herkömmlichen Praxis entsprechend hergestellt und unter derselben Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden und wenn eine sachgerechte Information der Käufer gewährleistet ist.