EuGH, Dritte Kammer — 183/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 6. Juni 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Verordnung Nr. 1608/74 der Kommission vom 26. Juni 1974 ist dahin auszulegen, daß der Erlaß oder die Erstattung von bei der Einfuhr erhobenen Währungsausgleichsbeträgen aus Billigkeit auch dann gewährt werden kann, wenn die der Einfuhr zugrunde liegenden Verträge vor dem 4. Juni 1973 geschlossen worden sind.2)Die Verordnung Nr. 1608/74 ist dahin auszulegen, daß die zuständigen nationalen Stellen nach dieser Vorschrift zwar bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen in Artikel 2 Absatz 2 erfüllt sind, über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügen, den Erlaß oder die Erstattung aber dann nicht ablehnen dürfen, wenn sie anerkannt haben, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine solche Vergünstigung erfüllt sind.