EuGH, Dritte Kammer — 187/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm von der Pretura Unificata Turin mit Beschluß vom 9. Juli 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Richtlinie 67/548 des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196, S. 1) in ihrer durch die Richtlinie 79/831 vom 18. September 1979 (ABl. L 259, S 10) geänderten Fassung schreibt nur die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe als solcher vor, nicht aber die Kennzeichnung von Zubereitungen, die einen oder mehrere solcher Stoffe enthalten.