EuGH — 192/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Republik Griechenland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag i. V. m. Artikel 35 der Beitrittsakte verstoßen, daß sie das an die Agrotiki Trapeza tis Ellados gerichtete Schreiben Nr. F 5.3/42 des Industrie- und Energieministeriums mit dem Ersuchen, dafür Sorge zu tragen, daß die Dienststellen dieser Bank bei der Gewährung von Darlehen für den Kauf von Zentrifugen und Dekantiergeräten für Ölmühlen von den Betroffenen die Vorlage einer Bescheinigung des Ministeriums darüber verlangen, daß in Griechenland keine derartigen Maschinen hergestellt werden, erst am 23. September 1984 widerrufen hat.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.