EuGH — 195/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 24. Mai 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Der Begriff „Zusatzstoff“, wie er in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/524/EWG vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270, S. 1) verwendet wird, umfaßt alle Stoffe, die die Beschaffenheit der Futtermittel beeinflussen können, selbst wenn sie in einigen Ausgangserzeugnissen, die bei ihrer Zusammensetzung verwendet werden können, natürlich vorkommen.2)Den Mitgliedstaaten ist es nach Artikel 13 der Richtlinie 70/524 nicht mehr gestattet, Futtermittel wegen des Fehlens eines Stoffes einer Verkehrsbeschränkung zu unterwerfen, indem sie vorschreiben, daß Milchaustauschfuttermittel einen bestimmten Mindestgehalt an Eisen aufweisen müssen.3)Die Artikel 5 und 7 der Richtlinie 74/63/EWG vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (ABl. 1974, L 38, S. 31) sind dahin auszulegen, daßes den Mitgliedstaaten im Grundsatz nicht mehr gestattet ist, Futtermittel wegen des Vorhandenseins eines im Anhang nicht aufgeführten Stoffes einer Verkehrsbeschränkung zu unterwerfen, indem sie z. B. vorschreiben, daß Milchaustauschfuttermittel nur einen bestimmten Höchstgehalt an Natrium aufweisen dürfen; die Mitgliedstaaten lediglich ausnahmsweise nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie und unter Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens vorübergehend einen Höchstgehalt an Natrium festsetzen dürfen. 4)Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 79/373/EWG vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 86, S. 30) enthaltenen Begriffe, durch die der Anwendungsbereich der Richtlinie abgegrenzt wird, sind in Verbindung mit Artikel 3 dieser Richtlinie dahin auszulegen, daßes den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 79/373 nicht gestattet ist, Futtermittel wegen des Fehlens von Zusatzstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524 oder wegen des Vorhandenseins von unerwünschten Stoffen im Sinne der Richtlinie 74/63 Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen, die aufgrund dieser beiden Richtlinien nicht vorgeschrieben werden dürfen; es den Mitgliedstaaten nach Artikel 3 der Richtlinie 79/373 nicht gestattet ist, Futtermittel außerhalb der Anpassungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe A a der Richtlinie 70/524 oder nach Artikel 6 der Richtlinie 74/63 wegen des Fehlens eines Zusatzstoffes oder wegen des Vorhandenseins eines unerwünschten Stoffes einer Verkehrsbeschränkung zu unterwerfen, selbst wenn das Fehlen des Zusatzstoffes oder das Vorhandensein des betreffenden Stoffes nach ihrer Auffassung eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit bedeutet; die Schutzklauselverfahren nach Artikel 5 bzw. 7 dieser Richtlinien bleiben unberührt.