EuGH, Zweite Kammer — 199/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 13. Juli 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Verordnung Nr. 3225/82 soll sicherstellen, daß das Gemeinschaftszollkontingent entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten aufgeteilt wird; sie ist dahin auszulegen, daß das Gemeinschaftskontingent gerecht auf die betroffenen Marktteilnehmer jedes Mitgliedstaats aufgeteilt werden muß, ermächtigt die Mitgliedstaaten aber nicht, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Wiederausfuhr der Ware, die im Rahmen dieses Kontingents ordnungsgemäß eingeführt worden ist und sich daher in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet, zu beschränken oder zu beeinträchtigen.