EuGH, Vierte Kammer — 202/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Tribunal de grande instance Avignon mit Urteil vom 26. Juli 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine nationale Regelung, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.2)Es kann nicht angenommen werden, daß eine Regelung, die für Treibstoffe Mindestpreise vorschreibt, der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag dient.