EuGH, Vierte Kammer — 207/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 7. August 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnungen Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und Nr. 1353/83 des Rates vom 26. Mai 1983 zur Festsetzung vorläufiger Quotenzuteilungen für den Heringsbestand in der nördlichen und zentralen Nordsee, steht einer Regelung nicht entgegen, die von einer mit bestimmten öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Wirtschaftsorganisation eines Mitgliedstaats erlassen worden ist und die bestimmt, daß ein Heringsfanbrief nur den Fischern erteilt werden kann, deren Schiffe für das Salzen und Ausnehmen der gefangenen Heringe an Bord ausgerüstet sind. Jedoch steht die Verordnung Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, einer von der genannten Organisation erlassenen Regelung entgegen, nach der die gefangenen Heringe an Bord des Schiffes entweder ausgenommen und gesalzen oder aber tiefgefroren werden müssen.