EuGH, Erste Kammer — 214/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 10. August 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Unter „Einzelfall“ im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 ist der einzelne Einfuhr- oder Ausfuhrvorgang zu verstehen. Diese Auslegung steht der Praxis nicht entgegen, in einem einzigen Nacherhebungsbescheid mehrere selbständige Nacherhebungsaktionen zusammenzufassen, sofern jede einzelne eine Abgabe zum Gegenstand hat, deren Betrag den in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Betrag übersteigt.