EuGH, Zweite Kammer — 220/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 9. Juli 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Vollstreckungsabwehrklagen, wie sie in § 767 der deutschen Zivilprozeßordnung vorgesehen sind, fallen als solche unter die Zuständigkeitsregelung des Artikels 16 Nr. 5 des Übereinkommens, doch kann nach dieser Bestimmung vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage die Aufrechnung gegen den zu vollstreckenden Anspruch mit einer Forderung geltend gemacht werden, für deren selbständige Geltendmachung die Gerichte dieses Vertragsstaats nicht zuständig wären.