EuGH, Fünfte Kammer — 221/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Bundesgerichtshof — I. Zivilsenat — mit Beschluß vom 28. Juni 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß dem dort aufgestellten Formerfordernis genügt ist, wenn feststeht, daß die Bestimmung des Gerichtsstands Gegenstand einer ausdrücklich auf sie bezogenen mündlichen Vereinbarung war, daß eine von einer, gleich welcher der Parteien stammende schriftliche Bestätigung dieser Vereinbarung der anderen zugegangen ist und daß diese keine Einwendungen erhoben hat.