EuGH, Zweite Kammer — 223/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 10. Juli 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Ein als Timer/Tuner bezeichnetes Gerät, das aus einem Farbfernsehempfänger mit einem zwölffachen Programmspeicher und einer Schaltuhr für die Speicherung der Ein- und Ausschaltung des Geräts innerhalb von zehn Tagen im voraus besteht und das mit einem Videorecorder bestimmter Bauart verbunden werden muß, um empfangene Sendungen sichtbar zu machen, ist als „anderes Teil und anderes Zubehör“ im Sinne der Tarif stelle 92.13 D des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen.