EuGH, Erste Kammer — 227/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 20. August 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Prüfung der gestellten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2841/79 des Rates vom 11. Dezember 1979 in Frage stellen könnte.