EuGH, Dritte Kammer — 229/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin monatlich einen Betrag zu zahlen, der 50 % des aufgrund des Gemeinschaftsruhegehalts berechneten Beitrags entspricht, den die Klägerin monatlich an die Barmer Ersatzkasse zu entrichten hat.2)Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin.