EuGH, Vierte Kammer — 232/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm von der Cour du travail Brüssel mit Urteil vom 11. September 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Haftung eines Gemeinschaftsorgans gegenüber einem Leiharbeitnehmer, die sich gegebenenfalls aus dem auf die Verträge zwischen diesem Organ und den Leiharbeitsunternehmen anwendbaren nationalen Recht ergibt, fällt nicht unter die in Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag geregelte außervertragliche Haftung, so daß der Gerichtshof für Rechtsstreitigkeiten über eine derartige Haftung nicht ausschließlich zuständig ist.2)Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften schließt die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften auf die Gemeinschaftsorgane aus, aufgrund deren bei Verstoß gegen bestimmte nationale Vorschriften über die Leiharbeit ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und seinem Entleiher zustande kommt.