EuGH, Vierte Kammer — 236/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 13. September 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Rechtswirksamkeit der Festsetzung eines Währungsausgleichsbetrags durch die Verordnung Nr. 481/82 der Kommission vom 26. Februar 1982 für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents, das durch die Verordnung Nr. 217/81 des Rates vom 20. Januar 1981 in der Fassung der Verordnung Nr. 3715/81 des Rates vom 21. Dezember 1981 eröffnet wurde, in Frage stellen könnte.