EuGH, Dritte Kammer — 238/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Bayerischen Obersten Landesgericht mit Beschluß vom 30. August 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 ist dahin gehend auszulegen, daß die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts bei der Verarbeitung von teilweise gegorenem Traubenmost nicht zugelassen werden kann, wenn dieser Traubenmost nicht zur Verarbeitung zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein, sondern als „Federweißer“ zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt ist.