EuGH, Dritte Kammer — 239/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom College van Beroep mit Beschluß vom 18. November 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 (ABl. L 333, S. 5) ist nicht auf Erzeugnisse anwendbar, die unter den EGKS-Vertrag fallen.2)Die Befugnis, die Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS vom 29. Dezember 1978 (ABl. L 372, S. 1) auszusprechen, als deren Bestandteil die in der Mitteilung der Kommission vom 30. Dezember 1978 enthaltenen Angaben anzusehen sind, stand der Kommission aufgrund von Artikel 74 EGKS-Vertrag und der Empfehlung Nr. 77/329/EGKS vom 15. April 1977 (ABl. L 114, S. 6) zu.3)Die lange Aufrechterhaltung verbindlicher Umrechnungskurse für die Berechnung von Antidumpingzöllen auf Erzeugnisse, die unter den EGKS-Vertrag fallen, verstößt als solche nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn die so erfolgende Berechnung im Ergebnis nicht gegen die Empfehlung Nr. 77/329/EGKS der Kommission vom 15. April 1977, insbesondere gegen deren Artikel 19 Absatz 3, verstößt.