EuGH — 242/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 2. Oktober 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Artikel 113 und 115 EWG-Vertrag sind in ihrem Zusammenhang gesehen so auszulegen, daß die Kommission nach Abschluß der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien und nach Erlaß der Verordnung Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 im Bereich des Handels mit unter diese Verordnung fallenden Textilwaren noch zur Anwendung des Artikels 115 befugt ist.