EuGH — 243/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Østre Landsret mit Beschluß vom 27. September 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß Erzeugnisse, wie schottischer Whisky und likörweinartige Obstweine, nicht als gleichartig angesehen werden können.2)Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag, verbietet beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung eine nach Maßgabe objektiver Kriterien differenzierende Besteuerung bestimmter Getränke nicht. Eine solche Besteuerung hat keine Schutzwirkung zugunsten einer inländischen Produktion, wenn unter jede der Steuergruppen ein wesentlicher Teil der inländischen Erzeugung alkoholischer Getränke fällt.