EuGH, Fünfte Kammer — 247/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm von der Cour d'appel Brüssel mit Urteil vom 26. September 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1)Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts stehen die Vorschriften des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft einer nationalen Regelung nicht entgegen, die bei gefärbten Lebensmitteln, auch wenn diese aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden und dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, verlangt, daß die Verwendung des betreffenden Farbstoffes für derartige Lebensmittel in einer nationalen Positivliste enthalten ist, und nach der jeder Antrag auf eine Aufnahme in diese Liste einem Sachverständigenausschuß vorgelegt werden muß, der die Schädlichkeit des Zusatzstoffes, den Grad seiner Verträglichkeit für den menschlichen Organismus sowie die Notwendigkeit, Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwendung des Zusatzstoffes beurteilt.2)Die nationalen Behörden müssen jedoch, wenn sie eine solche Regelung auf Erzeugnisse anwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden und in diesem Staat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, die Färbung des Lebensmittels genehmigen, wenn diese unter Berücksichtigung der Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat einem echten Bedürfnis entspricht; sie müssen ferner bei der Beurteilung der allgemeinen Gefahr, die der tatsächlich verwendete Farbstoff darstellen kann, die Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und insbesondere die Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft berücksichtigen.