EuGH, Vierte Kammer — 249/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm von der Cour d'appel Brüssel mit Urteil vom 26. September 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1)Die Mehrwertsteuer, die ein Mitgliedstaat bei der Einfuhr eines aus einem andern Mitgliedstaat stammenden Kraftfahrzeugs erhebt, ist weder ein Einfuhrzoll noch eine zollgleiche Abgabe im Sinne der Artikel 12 und 13 EWG-Vertrag.2)Nach dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere nach der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, auf ein in einem andern Mitgliedstaat unter Entrichtung der Mehrwertsteuer gekauftes und dort zugelassenes Kraftfahrzeug Einfuhrumsatzsteuer zu erheben, wenn das Fahrzeug von einem Angehörigen dieses zweiten Mitgliedstaats benutzt wird, der dort einen Wohnsitz hat, aber im ersten Mitgliedstaat studiert und während seines Studiums im Ausländermelderegister eingetragen ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Betreffende verheiratet ist.