EuGH, Fünfte Kammer — 250/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Tribunale Rom mit Beschluß vom 11. November 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Artikel 24 und 28 der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 beeinträchtigen könnte.