EuGH, Dritte Kammer — 252/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 10. Oktober 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: — Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben. — Von geschichtlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind solche Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen.