EuGH, Fünfte Kammer — 254/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Raad van Beroep Amsterdam mit Beschluß vom 19. Oktober 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Weder Artikel 51 EWG-Vertrag noch die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c, schreiben vor, daß bei der Feststellung der Rente eines verheirateten Mannes nach der AOW seine Frau, die nach dem 1. Januar 1957 Zeiten im Sinne des Buchstabens c zurückgelegt hat, aus diesem Grund in den Genuß der im niederländischen Recht, insbesondere in der königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1956, vorgesehenen Vergünstigungen für Zeiten vor der Eheschließung und dem 1. Januar 1957 kommen muß, in denen sie weder in den Niederlanden gewohnt noch dort eine entlohnte Tätigkeit ausgeübt hat.