EuGH, Erste Kammer — 261/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm von der Cour du travail Mons mit Urteil vom 2. November 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Für die in Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Mitteilung ist keine Form vorgeschrieben; diese Mitteilung kann jederzeit erfolgen.2)Unterbleibt die in Artikel 59 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, so führt dies nicht zum Verlust des Anspruchs auf die Leistungen, die sich auf den Zeitraum zwischen dem Wohnortwechsel und dem Zeitpunkt beziehen, zu dem der zuständige Sozialversicherungsträger von diesem Wohnortwechsel Kenntnis erhält, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen während dieses Zeitraums weiterhin erfüllt waren.