EuGH — 262/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Beschluß vom 2. November 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 ist dabin auszulegen, daß er es den Mitgliedstaaten nicht freistellt, eine ausdrückliche oder stillschweigende Klausel eines aufgrund eines Tarifvertrags geschlossenen Arbeitsvertrags, wonach das Arbeitsverhältnis wegen des vom Arbeitnehmer erreichten Alters endet, von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auszunehmen, wenn dieses Alter von dem — für Männer und Frauen unterschiedlichen — Alter abhängt, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente erwirbt.