EuGH, Fünfte Kammer — 266/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Tribunal administratif Rouen mit Urteil vom 9. November 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 15 der Verordnung Nr. 1380/75 beeinträchtigen könnte.2)Gelangt das Kontrollexemplar Τ 5 nicht zurück, so kann sich der Beteiligte nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn er es unterlassen hat, innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1380/75 die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen zu beantragen.