EuGH, Dritte Kammer — 275/84
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Beschluß vom 26. Oktober 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge sowie nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen können für Lieferungen von Butter, die während kurzer Fahrten auf See mit Abfahrts- und Ankunftsort in ein und demselben Mitgliedstaat an die Fahrgäste verkauft werden soll, keine Währungsausgleichsbeträge gewährt werden.