EuGH, Erste Kammer — 276/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 1. Oktober 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79, der die Zahlung der Ausfuhrerstattung davon abhängig macht, daß die Ware das geographische Gebiet der Gemeinschaft „in unverändertem Zustand“ verlassen hat, ist dahin auszulegen, daß die Veränderung der äußeren Beschaffenheit der Ware den Verlust des Erstattungsanspruchs nach sich zieht, wenn die Veränderung die Zollkontrolle erschwert.2)Für den anzuwendenden Erstattungssatz ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem eine Ware das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, wenn die Ausfuhrzollförmlichkeiten ausnahmsweise noch nach diesem Zeitpunkt erfüllt werden können.3)Die Antworten auf die ersten beiden Fragen gelten auch für die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81.