EuGH, Zweite Kammer — 283/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm von der Commissione tributaria di secondo grado Sassari mit Beschluß vom 23. November 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, eine Beförderungsleistung zwischen zwei Punkten seines Hoheitsgebiets seinem Mehrwertsteuerrecht zu unterwerfen, auch wenn die Beförderungsstrecke teilweise außerhalb seines Hoheitsgebiets verläuft, sofern er nicht in die Steuerkompetenzen anderer Staaten eingreift.