EuGH, Fünfte Kammer — 284/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschlüssen vom 24. Januar und 25. September 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt für eine verheiratete Frau in dem Sinne, daß vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 2 Buchstaben b, d und f als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten die Zeiten vor dem 1. Januar 1957 gelten, in denen eine verheiratete Frau, die die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nach ihrem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt oder in denen sie in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines dort ansässigen Arbeitgebers ausgeübt hat, während sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.