EuGH, Vierte Kammer — 290/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 30. Oktober 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Der Transaktionswert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 umfaßt in einem Fall, in dem der inländische Käufer dem ausländischen Verkäufer neben dem Preis der Ware aufgrund einer gesonderten Rechnung einen besonderen Betrag für „innergemeinschaftliche Frachtkosten“ zahlt, nur den Preis der Ware; die zuständigen Zolldienststellen können jedoch dann, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Rechnung über die betreffenden Kosten prüfen, um zu kontrollieren, ob es sich nicht um fiktive Kosten handelt.