EuGH, Erste Kammer — 293/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/82 in dem mit gleichem Wortlaut an alle Kläger gerichteten Schreiben vom 7. September 1984, sie nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, wird aufgehoben.2)Die Kommission hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen.