EuGH, Dritte Kammer — 296/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm von der Cour du travail Mons mit Urteil vom 5. Dezember Í984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1)Die Verordnung Nr. 1408/71 steht der Gewährung von Leistungen, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben wurden, nicht entgegen, wenn diese höher sind als die nach Artikel 46 der Verordnung ermittelten Leistungen.In einem solchen Fall steht Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer externen nationalen Antikumulierungsvorschrift für die Ermittlung der nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Leistungen nicht entgegen. 2)Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ist anwendbar, wenn der Betrag der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen von den zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig ist und die Mindestzeit zurückgelegt worden ist, von der der Erwerb des Anspruchs nach diesen Rechtsvorschriften abhängt, auch wenn es sich um ein Sondersystem für einen bestimmten Beruf handelt und die Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat nicht in einem entsprechenden System zurückgelegt worden sind.Für die Ermittlung des in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags ist die Anwendung einer externen nationalen Antilcumulierungsvorschrift ausgeschlossen. Der Betrag, der sich aufgrund des in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Vergleichs als der höhere erweist, wird gegebenenfalls nach Absatz 3 dieses Artikels gekürzt.