EuGH, Zweite Kammer — 298/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom vicepretore di Latina mit Beschluß vom 3. Dezember 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa im Fall eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat; weder Artikel 48 noch eine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts stehen der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen, aufgrund deren die Benutzung bestimmter öffentlicher Verkehrsmittel von objektiven, allgemein geltenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.