EuGH, Zweite Kammer — 299/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 15. November 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Auch bei Auslegung im Lichte ihrer fünften Begründungserwägung läßt sich der Verordnung (EWG) Nr. 850/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse nicht entnehmen, daß der Rat vermeiden wollte, daß ein Käufer, der vor der Anderung der grünen Kurse einen Kaufantrag für ein Interventionserzeugnis, dessen Preis im voraus in ECU festgesetzt worden ist, eingereicht hat, einen höheren Preis in nationaler Währung zu zahlen hat als die Wettbewerber, die ihren Antrag nach dieser Anderung eingereicht haben.2)Das Gemeinschaftsrecht kennt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem eine geltende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts von einer innerstaatlichen Behörde nicht angewandt werden kann, wenn diese Vorschrift für den Betroffenen eine Härte darstellt, die der Verordnungsgeber der Gemeinschaft erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er bei der Normsetzung an diesen Fall gedacht hätte. Einem innerstaatlichen Gericht, das der Meinung ist, ihm liege ein solcher Fall vor, steht es jedoch jederzeit frei, dem Gerichtshof alle Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der betreffenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung es für seine Entscheidung für erforderlich hält.