EuGH, Zweite Kammer — 300/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Raad van Beroep Utrecht mit Beschluß vom 11. Dezember 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Der Begriff „Selbständige“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1390/81 geänderten Fassung gilt für Personen, die außerhalb eines Arbeitsvertrags oder der Ausübung eines freien Berufs oder des selbständigen Betriebs eines Unternehmens eine Berufstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, in deren Rahmen sie Leistungen erhalten, die es ihnen ermöglichen, ganz oder teilweise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, auch wenn diese Leistungen von Dritten erbracht werden, zu deren Gunsten ein Priester-Missionar tätig wird.2)Nationale Vorschriften über die soziale Sicherheit, die ihre Wirkung auf Personen erstrecken, die teilweise oder ausschließlich außerhalb der Gemeinschaft eine Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, sind als „Rechtsvorschriften“ im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen.3)Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1390/81 gilt für die Weigerung eines Trägers der sozialen Sicherheit, eine Leistung bei Invalidität zu gewähren, weil der Versicherte nicht vorher in dem betreffenden Mitgliedstaat während einer bestimmten Zeit ununterbrochen gewohnt oder sich aufgehalten habe. Der Versicherte kann sich jedoch erst ab 1. Juli 1982 darauf berufen.