EuGH, Dritte Kammer — 302/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Raad van Beroep 's-Hertogenbosch mit Beschluß vom 20. November 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin gehend auszulegen, daß ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hat, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterliegt, unabhängig davon, wieviel Zeit seit der Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichen ist.2)Verweist Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als die auf einen Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften, so hat dies zur Folge, daß nur die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats auf ihn anwendbar sind.