EuGH — 303/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie bestimmte Produktionsabgaben für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 nicht fristgerecht festgestellt, den entsprechenden Betrag dem Konto der Kommission nicht fristgerecht gutgeschrieben und die Zahlung der entsprechenden Verzugszinsen verweigert hat.2)Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.