EuGH, Fünfte Kammer — 304/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm von der Cour d'appel Colmar mit Urteil vom 25. Oktober 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Richtlinie 74/329 des Rates vom 18. Juni 1974 steht einem nationalen Verbot der Verwendung eines der in ihrem Anhang I aufgeführten Stoffe nicht entgegen, sofern die Voraussetzungen der Artikel 5 und 8 der Richtlinie und, soweit es um die Anwendung dieses Verbots auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Lebensmittel geht, die Voraussetzungen der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag eingehalten werden.2)Die Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag stehen einem nationalen Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die aus anderen Mitgliedstaaten, in denen sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, eingeführt werden und denen einer der in Anhang I der Richtlinie 74/329 vom 18. Juni 1974 aufgeführten Stoffe zugesetzt worden ist, nicht entgegen, sofern das Inverkehrbringen in einem für die Wirtschaftsteilnehmer leicht zugänglichen Verfahren genehmigt wird, wenn der Zusatz des betreffenden Stoffes einem echten Bedürfnis entspricht und keine Gefahr für die Gesundheit darstellt. Es ist Sache der zuständigen nationalen Stellen, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der nationalen Ernährungsgewohnheiten und der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzutun, daß die von ihnen erlassene Regelung erforderlich ist, um die in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Rechtsgüter wirksam zu schützen.